Ein JetBlue-Passagier verklagt die Fluggesellschaft, nachdem er während eines Fluges von Paris nach New York angeblich Trockeneis anstelle eines normalen Eisbeutels wegen eines geschwollenen Beins erhalten hatte. Der Vorfall führte zu schweren Verbrennungen und Gewebeschäden, und die Klage hängt davon ab, ob das Ereignis als „Unfall“ im Sinne des Montrealer Übereinkommens gilt, das die Haftung der Fluggesellschaft für Verletzungen von Passagieren regelt.
Was ist passiert?
Die Passagierin verlangte Eis, um die Schwellung in ihrem Bein zu lindern. Berichten zufolge stellten Flugbegleiter etwas zur Verfügung, von dem sie glaubte, es handele sich um einen Eisbeutel, doch in Wirklichkeit handelte es sich um Trockeneis – eine Substanz mit einer Oberflächentemperatur von etwa -109 °F. Bei direktem Hautkontakt mit Trockeneis kommt es zu erfrierungsähnlichen Verbrennungen, der Passagier erlitt dadurch erhebliche Gewebeschäden.
Die Klage basiert auf Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens und ermöglicht Ansprüche wegen Körperverletzung, die an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- und Aussteigen erlitten wurde. Die Kernfrage ist, ob der Vorfall als „Unfall“ im Sinne der Rechtsprechung gilt: ein „unerwartetes oder ungewöhnliches Ereignis“ außerhalb des Passagiers, einschließlich des Verhaltens des Personals der Fluggesellschaft. In diesem Fall würde die Überreichung von Trockeneis zum direkten Auftragen auf die Haut eines Passagiers ohne Vorwarnung diesen Schwellenwert wahrscheinlich erreichen.
Rechtliche Auswirkungen
Im Falle eines Nachweises droht JetBlue eine erhebliche Haftung gemäß Artikel 21 des Übereinkommens, die möglicherweise die Standardgrenze von 215.802 USD (151.880 SZR) überschreitet. Die Hauptverteidigung der Fluggesellschaft würde wahrscheinlich darin bestehen, Fahrlässigkeit der Passagiere geltend zu machen. Wenn die Besatzung vor direktem Kontakt warnte, empfahl, die Substanz einzupacken oder wenn der Passagier Schmerzsignale ignorierte, könnte die Fluggesellschaft versuchen, die Haftung zu reduzieren oder ganz auszuschließen. Sie könnten auch argumentieren, dass die zugrunde liegende Erkrankung, die die Eisanforderung ausgelöst hat, zur Verletzung beigetragen hat.
Die Klage wurde innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist eingereicht, was auf einen strategischen Schritt zur Einleitung der Entdeckung hindeutet. Dies bedeutet, dass interne Aufzeichnungen der Fluggesellschaft eingeholt werden müssen, darunter Vorfallberichte, Catering-Protokolle (zur Bestätigung, dass Trockeneis an Bord war), Besatzungsberichte und Schulungsmaterialien.
Breiterer Kontext
Dies ist kein Einzelfall. Fluggesellschaften waren bereits zuvor mit Klagen wegen Verletzungen konfrontiert, die durch Bordvorräte verursacht wurden – zum Beispiel ein Passagier, der sich bei einem von JetBlue servierten Harteis einen Zahn abbrach. Der Fall wirft auch Fragen zu den Haftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens auf, insbesondere in Situationen mit extremen Temperaturen oder gefährlichen Materialien, die von Besatzungsmitgliedern gehandhabt werden. Eine ähnliche Klage von United Airlines, in der es um ein Kind geht, das sich durch kochenden Tee Verbrennungen zugezogen hat, verdeutlicht die Möglichkeit schwerer Verletzungen und erheblicher rechtlicher Konsequenzen.
Der Vorfall unterstreicht die dringende Notwendigkeit strenger Protokolle für den Umgang mit kryogenen Substanzen auf Flügen. Trockeneis sollte nur mit geeigneter Schutzausrüstung gehandhabt werden und den Passagieren niemals direkt als kalte Kompresse verabreicht werden.
Der Fall befindet sich noch in einem frühen Stadium und sein Ausgang wird vom Nachweis von Fahrlässigkeit seitens JetBlue abhängen. Der rechtliche Rahmen ist jedoch klar: Fluggesellschaften haften für Verletzungen, die aus vermeidbaren Unfällen resultieren, und der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Materialien fällt genau in diese Kategorie.


























